Institutionelles Schutzkonzept
Das Bistum Erfurt möchte Kindern, Jugendlichen sowie allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen Lebensräume anbieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen, ihre Beziehungsfähigkeit und ihren persönlichen Glauben entfalten können.
Unsere Pfarrei Herz Jesu Weimar soll ein sicherer Ort sein für unsere Gemeindemitglieder und für die uns anvertrauten Menschen. Mit dem vorliegenden Schutzkonzept, den damit verbundenen Präventionsmaßnahmen und dem Verhaltenskodex haben wir uns diesem Ziel verpflichtet.
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Erweiterte Coronaschutzmaßnahmen Pfarrkirche Herz Jesu
Für den Bereich des Bistums Erfurt wird für alle Gottesdienste und gemeindliche Ver- anstaltungen verbindlich festgelegt:
Öffentliche Gottesdienste finden im Geltungszeitraum dieser Verordnung ausschließlich unter den Bedingungen der 3G-Regeln statt.
Besondere Gottesdienste unter Einhaltung von 2G und 3G-Plus sind möglich. Diese sind vorher dem zuständigen Gesundheitsamt anzukündigen. Hier gelten die Festlegungen vom 01.11.2021.
Alle Gottesdienste im Bistum Erfurt finden unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes (siehe unten II. Dauerinfektionsschutzkonzept für
öffentliche Gottesdienste im Bistum Erfurt in Zeiten der Corona-Krise unter den Bedingungen der 3G-Regeln/ für den Zeitraum vom 25.11.2021 bis einschließlich 21.12.2021) statt. Der Zugang zu den allgemeinen öffentlichen Gottesdiensten wird weiterhin zahlenmäßig begrenzt. Die Zahl der zugelassenen Gottesdienstbesucher richtet sich in Abhängigkeit des nach allen Seiten einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 m nach der Größe des Gottesdienstraumes (siehe unten II. Dauerinfektionsschutzkonzept für öffentliche Gottesdienste im Bistum Erfurt in Zeiten der Corona-Krise unter den Bedingungen der 3G-Regeln/ für den Zeitraum vom 25.11.2021 bis einschließlich 21.12.2021).
Ungeimpfte Personen dürfen sich zum Besuch eines Gottesdienstes anlässlich hoher Feiertage auch während der Ausgangsbeschränkung zwischen 22.00 und 05.00 Uhr im Freien aufhalten (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24.11.21
§ 28 (2) Ziffer 12.).
Für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist der jeweilige Pfarrer, Administrator oder Rector ecclisia verantwortlich. Dieser kann für einen konkreten Gottesdienst oder Gottesdienstort einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen.
II. Dauerinfektionsschutzkonzept für öffentliche Gottesdienste im Bistum Erfurt in Zeiten der Corona-Krise unter den Bedingungen der 3G- Regeln / für den Zeitraum vom 25.11.2021 bis einschließlich 21.12.2021
Kirchengemeinde: Herz Jesu Weimar
Kirche: Herz Jesu Kirche
Raumgröße: 600 qm
Ermittelte Platzkapazität (Kirche): 60
Raumlufttechnische Ausstattung: 5 Fenster, 4 Türen
Verantwortliche Person: Timo Gothe, Paul-Schneider-Str. 3, 99423 Weimar
1. Präambel:
Allgemeine Grundlage für die nachstehenden Vorgaben sind die staatlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese sind einzuhalten, ebenso wie die nachfolgenden Festlegungen, die die staatlichen Vorgaben mit Bezug auf die Gottesdienste aufnehmen und ergänzen.
Besonders sei hier darauf verwiesen, dass seitens des Landes, eines Landkrei- ses oder einer kreisfreien Stadt kurzfristig darüber hinaus gehende Regelungen festgelegt werden können (vgl. ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24.11.21, § 32).
Das nachstehende Dauerinfektionsschutzkonzept ist eine Fortschreibung und Aktualisierung der bisherigen Dauerinfektionsschutzkonzepte für öffentliche Gottesdienstfeiern im Bistum Erfurt in Zeiten der Corona-Krise.
2. Allgemeine Festlegungen für öffentliche Gottesdienste im Bistum Erfurt unter den 3G-Regeln für den Zeitraum vom 25.11.2021 bis einschließlich 21.12.2021
2.1. Teilnehmerzahl, Abstandsregeln, Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
In Kirchen, anderen geeigneten Gottesdiensträumen können Gottesdienste nur unter Einhaltung der 3G-Regeln gefeiert werden.
Gottesdienste unter freiem Himmel können unter Einhaltung der 3G-Regeln gefeiert werden.
Die Zahl der zugelassenen Gottesdienstbesucher in Kirchen und Gottesdiensträumen (inklusive Gottesdienstvorsteher, Ordner und Personen für andere notwendige Dienste) richtet sich, unter Einhaltung des Mindestabstandes (vgl. 2.1. d), nach der Größe des Raumes und sämtlichen
nach ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24.11.21 geltenden Festlegungen.
Ein Mindestabstand von 1,5 m in alle Richtungen ist bei allen Gottesdiensten einzuhalten.
Gottesdienstbesucher haben bei der Suche nach einem Sitz- oder Stehplatz darauf zu achten, dass durch die Wahl des Platzes der Mindestabstand zu den Nachbarn in alle Richtungen nicht verkürzt wird.
Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel haben Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr ab dem Betreten des Gottesdienstraumes grundsätzlich eine qualifizierte Gesichtsmaske (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske, im Folgenden MNB genannt) zu verwenden; Diese darf auch am Sitzplatz nicht abgenommen werden. Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer MNB nicht. Für weitere Ausnahmen wird auf § 6 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24.11.21 verwiesen.
2.2. Zutritt zu öffentlichen Gottesdiensten, Nachverfolgung von Infektionsket- ten etc.
Um die Situation zu vermeiden, bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen potenzielle Gottesdienstbesucher abweisen zu müssen, sind vor Ort geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise können Platzkarten vergeben oder eigenständig ein Anmeldeprocedere verwendet werden.
Gemäß ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24.11.21, § 18 (1) Ziffer 9 haben Zutritt zu einem Gottesdienst gemäß den 3G-Regeln ausschließlich Personen, die vollständig gegen das SARS-CoV-Virus geimpft oder von einer SARS-CoV-Erkrankung genesen sind und dies durch Vorlage eines gültigen Zertifikates nachweisen. Weiterhin ist ein Zutritt möglich bei Vorlage einer aktuellen Bescheinigung über einen negativen PCR-Test auf das SARS-CoV-Virus oder einem Antigen-Test (sogenannter „Bürgertest“) der von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus- Testverordnung (z. B. Gesundheitsamt, Testzentrum, Arztpraxen, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen) vorgenommen und entsprechend dokumentiert wurde. Ein Antigen-Test darf max. 24 Stunden zurückliegen; PCR-Test max. 48 Stunden.
Ungeimpfte Kinder- und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können alternativ einen amtlich bestätigten Nachweis eines regelmäßigen Schülertests vorlegen.
Diese Vorgaben gelten für alle Personen, die an diesem Gottesdienst teilnehmen.
Die Kosten der Tests werden von der Kirchengemeinde nicht übernommen. c. Die Berechtigung zum Zutritt ist durch Ordner vor dem Betreten des Gottesdienstraumes zu kontrollieren. Dies geschieht durch Einsichtnahme in das jeweilige Zertifikatsdokument und die Überprüfung, dass das vorgelegte
Zertifikat für die vorlegende Person ausgestellt ist.
Ist die Person, die das Zertifikat vorlegt, dem Kontrollierenden nicht persönlich bekannt, ist zur Identifikation die Einsicht in ein Personaldokument nötig. Wird diese Einsichtnahme nicht gestattet oder stimmen die Person, für die das Zertifikat ausgestellt ist, nicht mit der vorlegenden Person überein, ist ein Zutritt für diese Person nicht möglich (Ausübung des Hausrechts). Es ist für die Ordner möglich, zur Kontrolle der Echtheit von vorgelegten Impfzertifikaten sich elektronischer Hilfsmittel zu bedienen (z.B. Smartphon mit der App CovPassCheck).
Eine Speicherung von Daten zu Gesundheitszustand oder Impfstatus einer Person ist in jedem Fall unzulässig.
Um eine mögliche Infektionskette nachvollziehen zu können, werden folgende personenbezogenen Daten (Kontaktdaten) der Teilnehmer erfasst:
▪Name und Vorname,
▪Wohnanschrift oder Telefonnummer,
▪Datum des Besuchs und
▪Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.
Die verantwortliche Person hat die Kontaktdaten
▪so zu erfassen, dass eine unberechtigte Kenntnisnahme und der Zugriff
Dritter verhindert wird (z. B Ausfüllen einzelner Zettel durch Teilnehmer und Abgabe an verantwortliche Person bzw. Beauftragten, Erfassung der Kontaktdaten durch die verantwortliche Person bzw. Beauftragten),
▪für die Dauer von vier (4) Wochen aufzubewahren,
▪während dieser Aufbewahrungszeit vor unberechtigter Kenntnisnahme
und dem Zugriff Dritter zu schützen (z. B. durch abschließbaren
Aktenschrank),
▪für die zuständigen Behörden (unteren Gesundheitsämter) vorzuhalten
und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
▪unverzüglich nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist datenschutzgerecht zu
löschen oder zu vernichten (Aktenvernichter); zerreißen genügt nicht.
Auch beim Betreten oder Verlassen der Kirche oder einer Fläche unter freiem Himmel muss der Abstand gewahrt bleiben. Es dürfen sich keine Gruppen
oder Warteschlangen bilden.
Die Türen von Gottesdiensträumen werden nach Möglichkeit bis zum
Gottesdienstbeginn offen gehalten, damit eine Berührung der Türgriffe durch
Besucher vermieden wird.
Die Gottesdienstbesucher sind am Zutrittsbereich durch geeignete
Informationen (Hinweisschilder, Aushänge) über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstandsregeln, Rücksichtnahme auf Risikogruppen, Tragen einer qualifizierten MNB, sowie Husten- und Niesetikette zu informieren und zu deren Einhaltung anzuhalten. Dort hat auch der Hinweis zu stehen: „Die Teilnahme am Gottesdienst geschieht auf eigene Gefahr.“
Menschen, die zu einer Corona-Risikogruppe gehören, werden aus Gründen des Selbstschutzes gebeten, auf den Gottesdienstbesuch zu verzichten. Die Dispens von der Erfüllung des Sonntagsgebotes bleibt bis auf weiteres erteilt.
Von der Teilnahme am Gottesdienst auszuschließen sind Menschen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen, soweit dies durch Sichtkontrolle beim Zutritt erkennbar ist. Im Zweifel ist der Zutritt nicht gestattet. Hierüber entscheidet der Ordner.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Infektionsschutzregeln ist nach erfolgloser Ermahnung ein Hausverbot auszusprechen.
Im Zutrittsbereich sind geeignete Händedesinfektionsmittel für Gottesdienstbesucher bereit zu stellen.
Die Plätze für die Gottesdienstbesucher sind durch Absperrungen und Markierungen (Bodenmarkierungen und Markierungen auf den Bänken) so zu gestalten, dass der vorgeschriebene Abstand (mindestens 1,5 m in alle Richtungen) gewahrt wird. Der vorgeschriebene Mindestabstand ist auch in Sakristeien und Nebenräumen einzuhalten.
Umluftanlagen sind spätestens 15 Minuten vor dem Gottesdienst ausgeschaltet zu lassen.
Kirchenbänke, Sitzgelegenheiten, Türgriffe und weitere Kontaktflächen sind regelmäßig zu reinigen. Dabei ist die Verwendung von Desinfektionsmitteln nicht zwingend, handelsübliche Haushaltsreiniger genügen. Für eine ausreichende Belüftung durch Öffnen der Fenster und Türen unmittelbar nach und unmittelbar vor einem Gottesdienst ist zu sorgen.
Geöffnete Toilettenanlagen sind unmittelbar nach und unmittelbar vor einem Gottesdienst besonders gründlich unter Verwendung von Desinfektionsmitteln zu reinigen.
3. Festlegungen für die liturgische Gestaltung öffentlicher Gottesdienste im Bistum Erfurt unter den 3G-Regeln für den Zeitraum vom 25.11.2021 bis einschließlich 21.12.2021.
VorBeginndesGottesdienstesistingeeigneterWeisemündlichkurzaufdie wesentlichen Regelungen (insbesondere Abstandsregel, Tragen einer qualifizierten MNB im geschlossenen Raum auch am Sitzplatz) des Dauerinfektionsschutzkonzeptes und die Pflicht, diese einzuhalten, hinzuweisen.
Gemeindegesang ist mit qualifizierter MNB eingeschränkt möglich. Vorwiegend sollen Gloria, Halleluja und das Sanctus gesungen werden. Der Gesang zum Einzug, zur Gabenbereitung, zur Kommunion zum Dank und zum Schluss kann durch Orgel- oder Instrumentalmusik ersetzt werden.
ChorgesangimGottesdienstunter3G-Bedingungenistnichtmöglich.1 Kantorengesang ist möglich.
Hinweis zu Chor- und Orchesterproben:
Neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gilt für alle Teilnehmer einer Chorprobe oder einer Orchesterprobe (Blasinstrumente) die 2G-Plus Regel (Teilnahme nur von Geimpften und Genesenen und Vorlage einer aktuellen Bescheinigung über einen erfolgten, negativen PCR-Test auf das SARS- CoV-Virus oder einem Antigen-Test (sogenannter „Bürgertest“) der von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen und entsprechend dokumentiert wurde. Ein An- tigen-Test darf max. 24 Stunden zurückliegen; PCR-Test max. 48 Stunden). Weiterhin ist der Mindestab- stand einzuhalten, das örtliche Infektionsschutzkonzept zu befolgen und die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten und zu dokumentieren (vgl. II. 2.1. d). Ungeimpfte Kinder- und Jugendliche vom
Der Einsatz von Blasinstrumenten ist ebenfalls unter 3-G-Bedingungen nicht möglich.
Gottesdienstvorsteher, Konzelebranten, assistierende Diakone und Personen mit liturgischen Diensten wahren den vorgeschriebenen Mindestabstand und tragen eine medizinische MNB.
Die MNB kann abgesetzt werden für die Zeit, wenn ein Liturg spricht und gleichzeitig der Mindestabstand eingehalten wird.
Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihen gereicht, sondern am Eingang/Ausgang aufgestellt.
Die Küster reinigen Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig. Zu jedem Gottesdienst wird ein frisches Kelchtuch verwendet. Konzelebranten und Diakon benutzen jeweils separate Kelchtücher. Die Befüllung der Hostienschale(n) erfolgt mit Einweghandschuhen. Das Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
Die durch den Zelebranten / die Konzelebranten und die assistierenden Diakone zu konsumierenden Hostien und die zur Austeilung an die Gemeinde bestimmten Hostien sind in unterschiedlichen liturgischen Gefäßen (Patene und Hostienschale, mehrere Hostienschalen) bereit zu stellen.
Der Priester und gegebenenfalls der Diakon desinfiziert vor der Gabenbereitung seine Hände mit Händedesinfektionsmitteln und wartet, bis diese getrocknet sind. Alternativ reinigt er sich gründlich die Hände mit Seife.
Die eucharistischen Gaben und Gefäße können zur Gabenbereitung durch die Ministranten unter Wahrung des Mindestabstandes zum Zelebranten / Diakon zum Altar gebracht, und dort abgestellt werden. Alternativ werden diese vor Beginn der Eucharistiefeier auf dem Altar bereit gestellt.
Hostienschalen mit für die Gläubigen bestimmten Hostien bleiben bis zur Kommunionausteilung (auch während der Wandlung) mit einer Palla bedeckt. Unabgedeckt bleiben nur die Patene/Hostienschale mit großer Hostie und der Kelch mit Wein.
Auf Zeichen beim Friedensgruß per Handschlag, Umarmen etc. wird verzichtet.
m.Die Konzelebranten und assistierenden Diakon kommunizieren nach Eintauchen ihrer Hostie in den Kelch. Danach konsumiert der Hauptzelebrant seine Hostie und trinkt aus dem Kelch.
Nachdem sie selbst kommuniziert haben, desinfizieren sich die
Kommunionspender vor der Austeilung der Heiligen Kommunion an die Gemeinde die Hände mit Händedesinfektionsmitteln und warten, bis diese getrocknet sind. Alternativ reinigen sie sich gründlich die Hände mit Seife. Bei der Kommunionspendung ist darauf zu achten, dass sich die Hände der Kommunionempfänger und Kommunionspender nicht berühren. Der Spender der Hl. Kommunion trägt während dieses Dienstes eine qualifizierte MNB.
Die Kommunionausteilung erfolgt durch Hinzutreten in angemessenem Abstand.
Um den Abstand zu gewähren, werden auf dem Fußboden deutlich sichtbare Markierungen angebracht, die den vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 m kennzeichnen
vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können alternativ einen amtlich bestätigten Nachweis eines regelmäßigen Schülertests vorlegen.
Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Die Spendeformel spricht der Priester einmal laut, unmittelbar nach dem Agnus Dei.
Mundkommunion und Kelchkommunion können weiterhin innerhalb der Hl. Messe nicht gereicht werden. Nach klugem Ermessen des jeweiligen Zelebranten kann im Einzelfall nach der Hl. Messe die Mundkommunion gereicht werden. Dabei hat sich der Kommunionspender vor und nach jedem Kommunikanten die Hände zu desinfizieren und eine MNB zu tragen Zusätzlich kann er auch Handschuhe tragen. Eine Pflicht zur Spendung der Mundkommunion besteht in der jetzigen Situation nicht.
Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
Die Weihwasserbecken bleiben leer.
In den Kirchen liegen keine Gesangbücher aus.
Am Ende jedes Gottesdienstes werden die Besucher mündlich durch den
Gottesdienstleiter darauf hingewiesen, die Kirche einzeln und im
vorgeschriebenen Abstand über den vorgesehenen Ausgang zu verlassen.
Prozessionen und Wallfahrten sind nicht möglich.
Die unter I. und II. getroffenen Regelungen treten ab dem 25.11.2021 in Kraft und gelten bis einschließlich dem 21.12.2021. Sie ersetzen für den angegebenen Zeit- raum die vorhergehenden Regelungen vom 01.11.2021. Sollten die Festlegungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24.11.21 über den 21.12.2021 verlängert werden, so bleibt die vorstehende Ordnung für die gleiche Dauer, wie die staatlichen Regelungen in Kraft.
Das jeweilige Dauerinfektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Per- son oder dem von ihr Beauftragten schriftlich in der Kirche oder am Gottes- dienstort unter freiem Himmel vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Erfurt, den 25.11.2021